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Gewässerschutzbeauftragter

Gewässerschutzbeauftragter der Gemeinde Amt Neuhaus

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Amt Neuhaus!

Ich heiße Sie herzlich willkommen auf dem Internetauftritt der Gemeinde und möchte Ihnen nachfolgend die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten und auch mich vorstellen.

Mein Name ist Steffen Thiel, ich bin bei der Gemeinde Amt Neuhaus beschäftigt und nehme dort u.a. die Aufgaben eines Gewässerschutzbeauftragten wahr.

Fluss

Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, liegt die Gemeinde Amt Neuhaus in dem Ende 1997 von der UNESCO anerkannten, länderübergreifenden Biosphärenreservat „Flusslandschaft Elbe".
Diese unvergleichliche Landschaft ist mit ca. 282.250 ha das größte im Binnenland gelegene Biosphärenreservat in Deutschland und es repräsentiert eine der letzten naturnahen Stromlandschaften Mitteleuropas.

Hieraus ergibt sich der konkrete Anspruch an die Tätigkeiten eines Gewässerschutzbeauftragten; denn es ist die oberste Priorität, diese Stromlandschaft zu schützen und zu erhalten.

Aus diesem Anspruch und auch aus meiner beruflichen Tätigkeit heraus ist es meine Aufgabe, hier die konkreten rechtlichen Vorgaben zu erfüllen, zu kontrollieren und einzuhalten. 
Hierzu gehört u.a. die Prüfung und Überwachung der Reinigung entsprechender Abwässer, die nach entsprechender technischer und chemischer Behandlung letztendlich wieder dem natürlichen Kreislauf zu geführt werden. Denn sauberes Wasser ist eins unserer höchsten Güter!

Wasser

Ich möchte Sie bitten, ermutigen und auffordern, mich bei diesen Aufgaben zu unterstützen. 
Auch haben Sie die Möglichkeit, sich mit auftretenden Fragen oder Problemen bezüglich des Gewässerschutzes in der Gemeinde Amt Neuhaus direkt an mich persönlich zu wenden.
 
Nachfolgend finden Sie die erforderlichen Kontaktdaten, sowie die gesetzlichen Grundlagen für meine ehrenamtliche Tätigkeit.
 
Gewässerschutzbeauftragter der Gemeinde Amt Neuhaus
Steffen Thiel
Technischer Leiter Kläranlage Zeetze
Tel.: 038845 5000
 
 
 
1. rechtliche Grundlage und Verpflichtung entsprechender Gewässerbenutzer:
 
2. Aufgaben gemäß WHG §65:
 
 
(1) Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Sie sind berechtigt und verpflichtet,
 
1. die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; sie haben dem Gewässerbenutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen;
2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken;
3. auf die Entwicklung und Einführung von
a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge,
b) umweltfreundlichen Produktionen hinzuwirken
4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären.
 
(2) Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Bei EMAS-Standorten ist ein jährlicher Bericht nicht erforderlich, soweit sich gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben und die Gewässerschutzbeauftragten den Bericht mitgezeichnet haben und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden sind.
 
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten
1. näher regeln,
2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern,
3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird
 
Herzlichen Dank für Ihr Interesse!
Steffen Thiel