Ergebnis der Bundestagswahl 2025
Hier finden Sie die Onlinepräsentation vom gesamten Wahlkreises 37: Lüchow-Dannenberg - Lüneburg (externe Seite)
Pressemitteilung vom 10. Februar 2025: Fehlerhafte Stimmzettel können verwendet werden
Auf den Stimmzetteln im Wahlkreis 37 Lüchow-Dannenberg – Lüneburg sind zwei Namen auf der Landesliste (Zweistimmen) falsch geschrieben. Trotzdem können die Stimmzettel genutzt werden. Nach intensiver Abwägung der Kreiswahlleitung werden keine neuen Stimmzettel gedruckt, da die beiden Fehler weder eine Partei noch eine Wahlkreisbewerberin bzw. einen Wahlkreisbewerber benachteiligen.
Auf 180.000 Stimmzetteln sind zwei Namen im Bereich der Landeslisten (Zweitstimme) falsch geschrieben, es fehlt im Nachnamen jeweils ein Buchstabe. Mit der Zweitstimme werden Parteien gewählt und nicht direkte Kandidatinnen oder Kandidaten. In der Auflistung unter der Partei werden jeweils die ersten fünf Listenplätze namentlich aufgeführt.
Im Falle von neuen Stimmzetteln hätten auch Briefwahlunterlagen neu verschickt werden müssen, was zeitlich nicht realistisch ist (Druck, Versand, Rückversand). Bereits abgegebene Briefwahlunterlagen und künftige Stimmabgaben bleiben gültig.
Informationen zum Schutz der Bundestagswahl (PDF-Datei)
Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) hat mehrere Informationsmaterialien zum Schutz der Bundestagswahl erarbeitet, die online veröffentlicht und breit verteilt werden sollen. Die Materialien haben das Ziel der Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu ausländischer Desinformation und weiteren hybriden Bedrohungen.
Information zur Briefwahl
Link zur Beantragung der Briefwahl: www.wahlschein.de/3355049
Vorgezogene Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
Der Bundespräsident hat den Deutschen Bundestag am 27. Dezember 2024 aufgelöst. Als Wahltermin für die vorgezogene Wahl des 21. Deutschen Bundestages wurde Sonntag, 23. Februar 2025, festgelegt.
1. Wer ist zur Bundestagswahl wahlberechtigt?
Wahlberechtigt nach § 12 Bundeswahlgesetz (BWG) sind grundsätzlich alle Deutschen, die am Wahltag
> das 18. Lebensjahr vollendet haben
> seit mindestens drei Monaten - also mindestens seit dem 23. November 2024 - ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten
> nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 13 BWG) und
> in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
2. Wer steht automatisch im Wählerverzeichnis?
In das Wählerverzeichnis werden grundsätzlich alle Wahlberechtigten eingetragen, die am Stichtag Sonntag, 12. Januar 2025, bei der Meldebehörde mit Hauptwohnung gemeldet sind. Davon ausgenommen sind unter anderem die im Ausland lebenden Deutschen, die zwecks Wahlteilnahme einen gesonderten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen müssen (siehe Nummer 3).
3. Wer kann/muss einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen?
> Variante 1: Deutsche im Ausland (§ 12 Abs. 2 BWG i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BWO)
Bei einem Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann eine Wahlberechtigung vorliegen, wenn nach Vollendung des 14. Lebensjahres ein dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestand und dieser nicht länger als 25 Jahre zurück liegt.
> Variante 2: Bestand ein solcher Aufenthalt nicht, kann eine Wahlberechtigung aufgrund persönlicher und unmittelbarer Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und entsprechender Betroffenheit bestehen.
> Bei beiden Varianten ist ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zu stellen. Bei Variante 1 ist Anlage 2 der BWO zu benutzen, die auch elektronisch an die zuständige Gemeinde übermittelt werden kann; bei Variante 2 ist Anlage 2a BWO zu verwenden, die unterschrieben im Original bei der zuständigen Gemeinde vorliegen muss.
Nähere Informationen zur Wahlteilnahme sowie das jeweilige Antragsformular zum Download (externer Link) erhalten Auslandsdeutsche auf der Homepage der Bundeswahlleiterin.
>>>> Wichtiger Hinweis zum Wählerverzeichnis <<<<
Bitte beachten Sie, dass ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis spätestens 02. Februar 2025 bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde in Deutschland eingegangen sein muss: Auslandsdeutsche, die Ihren Hauptwohnsitz zuletzt in der Gemeinde Amt Neuhaus hatten, schicken ihren Antrag auf „Eintragung in das Wählerverzeichnis“ an:
Gemeinde Amt Neuhaus
Einwohnermeldeamt
Am Markt 4
19273 Amt Neuhaus OT Neuhaus
> Bei Variante 1: Hier kann der Antrag auf „Eintrag in das Wählerverzeichnis“ auch per Mail an wahlen@amt-neuhaus.de geschickt werden.
> Bei Variante 2: Der Antrag muss ausschließlich im Original mit der Post an die angegebene Adresse der Gemeinde Amt Neuhaus zugesendet werden. Die Postlaufzeiten sind dabei zu beachten.
> Variante 3: Deutsche, die keinen Wohnsitz im Wahlgebiet haben, sich aber dort gewöhnlich aufhalten oder die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und mangels gemeldeten Wohnsitz nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, müssen ebenfalls einen gesonderten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Anderenfalls ist eine Teilnahme an der Bundestagswahl nicht möglich. Auch für diesen Antrag gilt die Einreichungsfrist bis zum 02. Februar 2025.
Der Antrag muss unterschrieben im Original eingehen bei der
Gemeinde Amt Neuhaus
Einwohnermeldeamt
Am Markt 4
19273 Amt Neuhaus OT Neuhaus
4. Wahlbenachrichtigung und Briefwahl
> Die Wahlbenachrichtigungen werden voraussichtlich ab der 4. KW versendet und sollten bis zum Ende der 5. KW bei den Wahlberechtigten im Briefkasten liegen.
> Die Briefwahlunterlagen können entweder mit dem Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung oder online auf www.amt-neuhaus.de beantragt werden.
> Wenn die Briefwahlunterlagen an eine abweichende Anschrift versendet werden sollen, ist zusätzlich diese Adresse genau anzugeben; bei Versand in das Ausland ist auch der entsprechende Staat mitzuteilen.
> Weitere nützliche Informationen können Sie Ihrer Wahlbenachrichtigung entnehmen.
>> Grundsätzliche Informationen zur Briefwahl bietet die Bundesregierung auf ihrer Internetseite an (externer Link)
5. Beantragung eines Wahl-/Abstimmungsscheines
Die nachfolgenden Informationen unterstützen Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Amt Neuhaus bei der Beantragung ihres Wahlscheines.
1. Bitte beachten Sie bei der Online-Beantragung:
-> Die Zusendung der Briefwahlunterlagen ist voraussichtlich erst ab dem 05. Februar möglich.
-> Die Angaben in Ihrem Online-Briefwahlantrag werden mit Ihrem Eintrag in dem Wählerverzeichnis für die Bundestagswahl abgeglichen. Ein erfolgreicher Online-Antrag gelingt deshalb nur, wenn Sie alle Pflichtfelder im Formular ausfüllen.
-> Für die rechtzeitige Zustellung können die Briefwahlunterlagen nur bis Dienstag, 18. Februar 2023, 18 Uhr online beantragt werden.
2. Persönliche Abholung der Briefwahlunterlagen
Alternativ können Sie die Wahlunterlagen persönlich unter Vorlage der Wahlbenachrichtigung und des Personalausweises zu folgenden Zeiten im Rathaus - Briefwahlbüro - Zimmer 5, Herrn Michaelis beantragen, die Wahlunterlagen gleich mitnehmen und/oder auch gleich vor Ort wählen:
Zu den Öffnungszeiten des Rathauses
Montag: geschlossen
Dienstag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr
Dienstagnachmittag: 15 bis 18 Uhr
Die Briefwahlunterlagen für die Bundestagswahl 2025 müssen spätestens am Sonntag, 23. Februar 2025, 18 Uhr, beim Wahlamt Landkreises Lüneburg, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg eingegangen sein. Für den rechtzeitigen Zugang hat die Wählerin / der Wähler Sorge zu tragen.
>>>> Wichtige Hinweise zur Briefwahl <<<<
> Bitte beachten Sie, dass die Briefwahlunterlagen zur Bundestagswahl 2025 erst ausgegeben beziehungsweise versendet werden können, wenn die Stimmzettel gedruckt sind und der Gemeinde Amt Neuhaus vorliegen. Voraussichtlich ist dies ab dem 05. Februar 2025 möglich. Der Antrag zur Briefwahl kann aber schon vorher gestellt werden.
> Der Zeitraum für die Briefwahl wird sich bei der vorgezogenen Bundestagswahl von regulär vier auf ca. zwei Wochen halbieren.
> Wer bei der Briefwahl Postrisiken vermeiden will, sollte das Briefwahlbüro persönlich aufsuchen, um direkt vor Ort zu wählen. Aufgrund des kurzen Zeitfensters für die Briefwahl bitten wir jetzt schon um Verständnis für etwaige Bearbeitungs- und Wartezeiten.
> Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte nach Möglichkeit keinen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen, sondern am Wahlsonntag im Wahllokal von seinem Urnenwahlrecht Gebrauch machen.
> Achtung: Wer bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt hat, kann ohne den Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen.
Bekanntmachungen
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.02.2025
Wahlbekanntmachung Anlage 27 Bundeswahlordnung