Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung
Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
Leistungsbeschreibung
Grundsätzlich müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 27 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) an dem Ort ihrer Zulassung eine Kanzlei einrichten.
§ 27 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium