Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen für gesetzlich Unfallversicherte Erbringung
Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.
Bei Arbeitsunfällen oder einer Berufskrankheit übernimmt die Unfallversicherung statt der Krankenversicherung die Kosten für die Behandlung im Krankenhaus oder der Rehaklinik.
Leistungsbeschreibung
Sie erhalten im Versicherungsfall eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung, wenn diese erforderlich ist. Sie wird voll- oder teilstationär erbracht. Sie erhalten dabei alle Leistungen, die für die Versorgung notwendig sind. Dazu zählen
- Ärztliche Behandlungen
- Krankenpflege
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
- Unterkunft
- Verpflegung
Gesundheitsschäden, die eine besondere unfallmedizinische Behandlung erfordern, werden in besonderen Einrichtungen behandelt.
Unfallversicherungsträger sind:
- Gewerbliche Berufsgenossenschaften, nach Branchen gegliedert
- Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Gemeinde-Unfallversicherungsverbände, Landesunfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen)
- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
Verfahrensablauf
- Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vom Unternehmen gemeldet werden.
- Je nach Ausmaß der Verletzungen erfolgen besondere Verfahren zur Behandlung.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Unfallversicherungsträgern.
Voraussetzungen
Eine voll- oder teilstationäre Behandlung erfolgt, wenn das Behandlungsziel nicht anders erreicht werden kann.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Fachlich freigegeben am
23.07.2020