Belastungserprobung und Arbeitstherapie für Krankenversicherte
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Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.
Leistungsbeschreibung
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn diese Behandlungen nicht von anderen Sozialversicherungsträgern wie der Rentenversicherung, der Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherung finanziert werden.
Die Belastungserprobung ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Durch sie wird die gesundheitliche Belastbarkeit für eine spätere berufliche Bildungsmaßnahme oder Arbeitstätigkeit festgestellt.
Eine Arbeitstherapie bezeichnet die stufenweise Heranführung von Patienten mit psychischen Störungen, körperlichen oder geistigen Behinderungen an das Arbeitsleben.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Fachlich freigegeben am
23.07.2020