Zahnärztliche Behandlung für Krankenversicherte Finanzierung
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Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung.
Leistungsbeschreibung
Die zahnärztliche Behandlung besteht aus
- diagnostischen Maßnahmen,
- konservierender, chirurgischer und kiefernorthopädischer Behandlung,
- systematischer Behandlung von Parodontopathien (Erkrankungen des Zahnhalteapparates)
- sonstigen Behandlungsmaßnahmen
- der Verordnung von Arzneimitteln.
Für Zahnersatz übernimmt die Krankenkasse 60 Prozent der Kosten, die für die sogenannte Regelversorgung nach einem bestimmten Befund festgelegt sind.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Beim Arztbesuch: elektronische Gesundheitskarte.
- Bei Zahnersatz: Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes.
Welche Gebühren fallen an?
- Leistungen, die eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung übersteigen, sind vom Versicherten zu bezahlen.
- Für Bezieher geringer Einkommen greift eine Härtefallregelung bei Zahnersatz. Dabei ist eine Kostenerstattung bis zu 100 Prozent möglich.
- Anspruch haben
- Menschen mit geringem Einkommen
- Bezieher von BAföG, Sozialhilfe, Hartz IV, Kriegsopferfürsorge und Grundsicherung im Alter.
- Heimbewohner, deren Unterbringung die Sozialhilfe oder die Kriegsopferfürsorge.
Bearbeitungsdauer
Über Anträge auf Zahnersatz muss die Krankenkasse innerhalb einer Frist von 3 Wochen (bei gutachterlicher Beteiligung bis zu 6 Wochen) ab Antragseingang entscheiden.
Rechtsbehelf
Sie können gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Fachlich freigegeben am
27.11.2020