Die Gemeinde Amt Neuhaus erhebt nach Maßgabe einer Satzung eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandsteuer. Die Beherbergungssteuer wird als indirekte Steuer erhoben.
Grundlage für die Erhebung der Beherbergungssteuer ist die Satzung der Gemeinde Amt Neuhaus über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Beherbergungssteuer).
Gemäß § 8 der Beherbergungssteuer-Satzung unterliegt der Aufwand für die Möglichkiet einer entgeltlichen Beherbergung der Beherbergungssteuer. Beherbergungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer ausgenommen. Hierzu stehen die Unterkünfte in der Nachweispflicht.
Die Beherbergungssteuer ist grundsätzlich zum 15.07. und zum 15.01. für das laufende Kalenderhalbjahr zu zahlen.
Die Einnahmen aus der Beherbergungssteuer stehen der Gemeinde in voller Höhe zur Verfügung.
Formulare:
Beherbergungssteuer - Steuererklärung (digital ausfüllbar)
Beherbergungssteuer - Steuererklärung ohne Berechnungsformel
Beherbergungssteuer - Beispiel/Ausfüllhilfe: