Als öffentliche Auftraggeberin ist die Gemeinde Amt Neuhaus verpflichtet, Auftragsvergaben nach Durchführung einer beschränkten Ausschreibung oder Verhandlungsvergaben auf den Internetseiten und Internetportalen zu veröffentlichen, wenn der Auftragswert einen bestimmten Wert erreicht oder überschreitet. Die Gemeinde Amt Neuhaus stellt ihre Vergaben in das Vergabeportal „vergabe.Niedersachsen“ (externer Link).
Mit dem Ziel, mögliche Unregelmäßigkeiten (z.B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger oder ortsnaher Unternehmen) bei Auftragsvergaben effektiv vorzubeugen, müssen im Sinne einer nachträglichen Transparenz vom Auftraggeber Mindestangaben über die vergebenen Aufträge veröffentlicht werden. Dies wird „Ex-Post-Transparenz“ genannt.
Gemäß § 30 Abs. 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist nach
♦ beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und
♦ Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb
über jeden vergebenen Auftrag der einen Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer überschreitet, zu informieren.
Gemäß § 20 Abs. 3 VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A) ist nach
♦ beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer und
♦ Freihändigen Vergaben der Auftragswert 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer
übersteigt, zu informieren.
Die Mindestangaben sind unmittelbar im Anschluss an das durchgeführte Vergabeverfahren zu veröffentlichen.
Die Gemeinde Amt Neuhaus hat in den vergangen 3 Monaten folgende Aufträge vergeben, die unter oben genannten Regelungen fallen: