Grundsteuer
Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz in der aktuell gültigen Fassung. Danach wird unterschieden zwischen:
• Grundsteuer A (für land- und forstw. genutzten Grundbesitz) und
• Grundsteuer B (für unbebaute oder bebaute Grundstücke)
Berechnung
Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt in zwei Schritten.
In einem ersten Schritt wird durch das zuständige Finanzamt das einzelne Objekt bewertet. Der dabei errechnete Grundsteuerwert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Zusätzlich wird durch das Finanzamt der bzw. die Steuerpflichtige und der Beginn der Steuerpflicht festgesetzt.
In einem zweiten Schritt wird basierend auf dieser Grundlage durch die Gemeinde ein Grundsteuerbescheid erlassen.
Die Grundsteuer errechnet sich dabei wie folgt:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = jährlich zu zahlende Grundsteuer
Die Höhe des Hebesatzes wird durch die Gemeinde in der Haushaltssatzung oder einer eigenständigen Satzung festgesetzt.
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Amt Neuhaus (Hebesatzsatzung)
Hebesätze Grundsteuer in der Gemeinde Amt Neuhaus
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ab 2017 |
ab 2018 |
ab 2019 |
ab 2021 |
ab 2024 |
ab 2025 |
ab 2027 |
| Grundsteuer A |
365 % |
380 % |
400 % |
400 % |
425 % |
1.245 % |
1.245 %
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| Grundsteuer B |
400 % |
450 % |
500 % |
490 % |
490 % |
306 % |
356 % |
Fragen zur Höhe bzw. zur Berechnung des Grundsteuermessbetrages sind mit dem zuständigen Finanzamt zu klären. Kommt es in der Folge zu einer Änderung der Berechnung durch das Finanzamt, so wird auch der gemeindliche Grundsteuerbescheid geändert.
Fälligkeiten
Die Grundsteuer ist grundsätzlich vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf schriftlichen Antrag kann die Grundsteuer auch in einer Summe zum 01.07. eines Jahres gezahlt werden.
Ergibt sich gegenüber dem Vorjahr keine Veränderung, so findet die Festsetzung mit öffentlicher Bekanntmachung statt. In diesem Fall wird kein neuer Steuerbescheid verschickt, sondern auf der Grundlage des bisherigen Bescheides weitergezahlt.
Verkauf von Grundstücken
Entscheidend für den Zeitpunkt der Steuerpflicht ist der 01.01. eines Jahres. Wer zu diesem Zeitpunkt als Eigentümer im Grundbuch steht, muss für das gesamte Jahr die Grundsteuer an die Gemeinde zahlen. Das bedeutet, wird ein Grundstück z.B. am 03.06. des einen Jahres verkauft, dann kann die Pflicht zur Zahlung der Grundsteuer frühestens am 01.01. des folgenden Jahres auf den neuen Grundstückseigentümer übergehen.
Die Einnahmen aus der Grundsteuer stehen der Gemeinde in voller Höhe zur Verfügung.